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Art. 10

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 3 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 3 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 10.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10.

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen des vorigen Artikels sollen auf jedes Erzeugnis anwendbar sein, welches als Herkunftsangabe fälschlich den Namen eines bestimmten Ortes oder Landes trägt, wenn diese Angabe mit einem erfundenen oder in betrügerischer Absicht entlehnten Handelsnamen in Verbindung gebracht ist.
  2. Absatz 2,Als Beteiligter, mag er eine natürliche oder eine juristische Person sein, ist in jedem Falle jeder Erzeuger, Fabrikant oder Handeltreibende anzuerkennen, welcher die Erzeugung oder die Fabrikation des Erzeugnisses oder den Handel mit demselben betreibt und in dem fälschlich als Herkunftsort bezeichneten Orte oder in der Gegend, in der dieser Ort liegt, oder in dem fälschlich bezeichneten Lande oder in dem Lande, wo die falsche Herkunftsangabe verwendet wird, seine Niederlassung hat.

Anmerkung

Vgl. § 2 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025157

Alte Dokumentnummer

N2194827102S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10bis.

  1. Absatz eins,Die Unionsländer sind gehalten, den Angehörigen der Union einen wirksamen Schutz gegen den unlauteren Wettbewerb zu sichern.
  2. Absatz 2,Den Tatbestand unlauteren Wettbewerbes erfüllt jede Wettbewerbshandlung, die den anständigen Gebräuchen auf dem Gebiete des Gewerbes oder des Handels zuwiderläuft.
  3. Absatz 3,Insbesondere sind zu untersagen:
    1. Ziffer eins
      alle Handlungen jeder beliebigen Art, die geeignet sind, auf welchem Wege es auch sei, eine Verwechslung mit der Niederlassung, den Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers hervorzurufen;
    2. Ziffer 2
      die falschen Angaben im Handelsbetriebe, die geeignet sind, den Ruf der Niederlassung, der Waren oder der gewerblichen oder kaufmännischen Betätigung eines Wettbewerbers zu schädigen.

Anmerkung

UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025158

Alte Dokumentnummer

N2194827103S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 10ter.

  1. Absatz eins,Die Unionsländer verpflichten sich, den Angehörigen der anderen Unionsländer geeignete Rechtsbehelfe zu gewähren, um alle in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen wirksam zu unterdrücken.
  2. Absatz 2,Sie verpflichten sich weiter, Maßnahmen zu treffen, die es den Verbänden und Vereinigungen, welche die beteiligten Gewerbetreibenden, Erzeuger oder Kaufleute vertreten und deren Bestehen den Gesetzen ihres Landes nicht zuwiderläuft, gestatten, die Unterdrückung der in den Artikeln 9, 10 und 10bis bezeichneten Handlungen vor den Gerichten oder Verwaltungsbehörden in dem Maße zu betreiben, wie es das Gesetz des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird, den Verbänden und Vereinigungen dieses Landes gestattet.

Anmerkung

1. Zum Abs. 1: § 40 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.
2. Zum Abs. 2: § 14 UWG, BGBl. Nr. 448/1984.

Schlagworte

Verbandsklage

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025159

Alte Dokumentnummer

N2194827104S