Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 12.
(1)Absatz eins,Jedes der Unionsländer verpflichtet sich, ein besonderes Amt für das gewerbliche Eigentum und eine Zentralhinterlegungsstelle zur öffentlichen Mitteilung der Erfindungspatente, der Gebrauchsmuster, der gewerblichen Muster oder Modelle und der Fabriks- oder Handelsmarken einzurichten.
(2)Absatz 2,Dieses Amt wird ein amtliches, regelmäßig erscheinendes Blatt herausgeben. Es wird regelmäßig veröffentlichen:
die Namen der Inhaber der erteilten Patente mit einer kurzen Bezeichnung der patentierten Erfindungen;
die Abbildungen der registrierten Marken.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Patentamt.
2. Zum Abs. 2: Patentblatt, Österreichischer Markenanzeiger.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025161
Alte Dokumentnummer
N2194827106S