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Art. 14

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 14 heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 14.

  1. Absatz eins,Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
  2. Absatz 2,Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
  3. Absatz 3,Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.
  4. Absatz 4,Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025163

Alte Dokumentnummer

N2194827108S