Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 14.
(1)Absatz eins,Die gegenwärtige Übereinkunft soll periodischen Revisionen unterzogen werden, um Verbesserungen herbeizuführen, die geeignet sind, das System des Verbandes zu vervollkommnen.
(2)Absatz 2,Zu diesem Zwecke werden der Reihe nach in einem der Unionsländer Konferenzen zwischen den Delegierten der genannten Länder stattfinden.
(3)Absatz 3,Die Regierung des Landes, in welchem die Konferenz tagen soll, hat mit Hilfe des Internationalen Bureaus die Arbeiten dieser Konferenz vorzubereiten.
(4)Absatz 4,Der Direktor des Internationalen Bureaus hat den Sitzungen der Konferenzen beizuwohnen und an den Verhandlungen ohne beschließende Stimme teilzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025163
Alte Dokumentnummer
N2194827108S