Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 16.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16.
(1)Absatz eins,Die Länder, welche an dem gegenwärtigen Vertrage nicht teilgenommen haben, sollen auf ihren Antrag zum Beitritt zugelassen werden.
(2)Absatz 2,Dieser Beitritt ist auf diplomatischem Wege der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser den übrigen anzuzeigen.
(3)Absatz 3,Er hat mit voller Rechtswirkung den Anschluß an alle Bestimmungen und die Zulassung zu allen Vorteilen zur Folge, welche in dem gegenwärtigen Vertrag vereinbart sind, und tritt einen Monat nach der Absendung der Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Unionsländer in Kraft, sofern in dem Beitrittsantrag nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025165
Alte Dokumentnummer
N2194827110S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 16bis.
(1)Absatz eins,Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil seiner Kolonien, Protektorate, Mandatsgebiete oder auf irgendwelche anderen Gebiete unter seiner Staatshoheit oder Oberherrschaft anwendbar sein soll; der Vertrag findet, sofern nicht in der Anzeige ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, auf alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete nach Ablauf eines Monates seit Absendung der Mitteilung Anwendung, die die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die anderen Unionsländer ergehen läßt. Mangels einer solchen Mitteilung findet der Vertrag auf die oben genannten Gebiete keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Jedes Unionsland kann der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft jederzeit schriftlich anzeigen, daß der gegenwärtige Vertrag auf alle oder auf einen Teil der Gebiete, die den Gegenstand der im vorstehenden Absatz vorgesehenen Anzeige bildeten, nicht mehr anwendbar sein soll; der Vertrag verliert für die in dieser Kündigung bezeichneten Gebiete zwölf Monate nach Empfang der an die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichteten Anzeige seine Geltung.
(3)Absatz 3,Alle gemäß den Abs. (1) und (2) dieses Artikels der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Unionsländern bekanntgegeben.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025166
Alte Dokumentnummer
N2194827111S