Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 19.

Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Unionsländer übermittelt werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.

Geschehen in London in einem einzigen Stücke am 2. Juni 1934.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025170

Alte Dokumentnummer

N2194827115S