Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 19.
Die gegenwärtige Akte wird in einem einzigen Exemplar unterzeichnet, das im Archiv der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland hinterlegt werden wird. Eine beglaubigte Abschrift wird von dieser den Regierungen der Unionsländer übermittelt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Akte unterzeichnet.
Geschehen in London in einem einzigen Stücke am 2. Juni 1934.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025170
Alte Dokumentnummer
N2194827115S