Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 4.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4bis.
(1)Absatz eins,Die Patente, die in den verschiedenen Unionsländern von Unionsangehörigen angemeldet werden, sollen von den Patenten, die für dieselbe Erfindung in anderen der Union angehörenden oder nicht angehörenden Ländern erlangt worden sind, unabhängig sein.
(2)Absatz 2,Diese Bestimmung ist ohne jede Einschränkung zu verstehen, insbesondere in dem Sinne, daß die während der Prioritätsfrist angemeldeten Patente, sowohl hinsichtlich der Gründe der Nichtigkeit und des Verfalles, als auch hinsichtlich der gesetzmäßigen Dauer unabhängig sind.
(3)Absatz 3,Sie findet auf alle im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bestehenden Patente Anwendung.
(4)Absatz 4,Für den Fall des Beitrittes neuer Länder soll es mit den im Zeitpunkt des Beitrittes auf beiden Seiten bestehenden Patenten eben so gehalten werden.
(5)Absatz 5,Die mit Prioritätsvorrecht erlangten Patente genießen in den verschiedenen Unionsländern die gleiche Schutzdauer, die sie genießen würden, wenn sie ohne das Prioritätsvorrecht angemeldet oder erteilt worden wären.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025136
alte Dokumentnummer
N2194827081S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 4ter.
Der Erfinder hat das Recht, als solcher in dem Patent genannt zu werden.
Anmerkung
Vgl. § 20 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025137
alte Dokumentnummer
N2194827082S