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Art. 4e

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4e heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4 e

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Anmerkung, Artikel 4.)

E. - (1) Wenn in einem Lande ein gewerbliches Muster oder Modell unter Inanspruchnahme eines auf die Anmeldung eines Gebrauchsmusters gegründeten Prioritätsrechtes hinterlegt wird, so ist die Prioritätsfrist nur die für gewerbliche Muster oder Modelle bestimmte.

  1. Absatz 2,Im übrigen ist es zulässig, in einem Lande ein Gebrauchsmuster unter Inanspruchnahme eines auf die Hinterlegung eines Patentgesuches gegründeten Prioritätsrechtes zu hinterlegen und umgekehrt.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025133

Alte Dokumentnummer

N2194827078S