Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 5.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5bis.
(1)Absatz eins,Für die Zahlung der Gebühren, die für die Aufrechterhaltung der gewerblichen Schutzrechte vorgesehen sind, soll eine Nachfrist von mindestens drei Monaten gewährt werden, und zwar unter Auferlegung eines Zuschlages, falls die nationale Gesetzgebung einen solchen vorschreibt.
(2)Absatz 2,Für die Erfindungspatente verpflichten sich die Unionsländer außerdem, entweder die Nachfrist auf mindestens sechs Monate zu erstrecken, oder die Wiederherstellung des infolge Nichtzahlung von Gebühren verfallenen Patentes vorzusehen; die Bedingungen dieser Maßnahmen zu regeln, bleibt der inneren Gesetzgebung vorbehalten.
Anmerkung
Vgl.: § 166 Abs. 7 PatG, BGBl. Nr. 259/1970; § 19 Abs. 3 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970; § 41 Abs. 1 MuSchG, BGBl. Nr. 497/1990.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025142
alte Dokumentnummer
N2194827087S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 5ter.
In keinem der Unionsländer soll als Eingriff in die Rechte des Patentinhabers angesehen werden:
der an Bord von Schiffen der anderen Unionsländer stattfindende Gebrauch patentierter Einrichtungen im Schiffskörper, in den Maschinen, dem Takelwerk, den Geräten und sonstigen Zugehör, wenn die Schiffe zeitweilig oder unbeabsichtigt in die Gewässer des Landes gelangen, vorausgesetzt, daß diese Einrichtungen dort lediglich für die Bedürfnisse des Schiffes verwendet werden;
der Gebrauch patentierter Einrichtungen im Bau oder in der Arbeitsweise der Luft- oder Landfahrzeuge der anderen Unionsländer oder des Zubehörs solcher Fahrzeuge, wenn diese zeitweilig oder unbeabsichtigt in dieses Land gelangen.
Anmerkung
Vgl. § 26 PatG, BGBl. Nr. 259/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025143
alte Dokumentnummer
N2194827088S