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Art. 5c

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5c heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5 c

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Anmerkung, Artikel 5.)

C. - (1) Ist in einem Lande der Gebrauch der registrierten Marke vorgeschrieben, so darf die Registrierung erst nach Ablauf einer angemessenen Frist und nur dann für ungültig erklärt werden, wenn der Beteiligte keine Gründe für seine Untätigkeit dartut.

  1. Absatz 2,Wird eine Fabriks- oder Handelsmarke vom Inhaber in einer Form gebraucht, die von der Eintragung in einem der Unionsländer nur in Bestandteilen abweicht, ohne daß dadurch die Unterscheidungskraft der Marke geändert wird, so soll dieser Gebrauch die Ungültigkeit der Marke nicht nach sich ziehen und den der Marke gewährten Schutz nicht schmälern.
  2. Absatz 3,Der gleichzeitige Gebrauch derselben Marke auf gleichen oder gleichartigen Erzeugnissen durch gewerbliche oder Handelsniederlassungen, die nach den Bestimmungen des inneren Gesetzes des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, als Mitinhaber der Marke angesehen werden, soll weder die Registrierung hindern, noch den dieser Marke gewährten Schutz, gleichviel in welchem Unionslande, schmälern, sofern dieser Gebrauch nicht eine Irreführung des Publikums zur Folge hat und nicht gegen die öffentlichen Interessen verstößt.

Anmerkung

Vgl. § 33a MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025140

Alte Dokumentnummer

N2194827085S