Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7.
Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Falle die Registrierung der Marke hindern.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025153
Alte Dokumentnummer
N2194827098S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 7/1948Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7bis.
(1)Absatz eins,Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
(2)Absatz 2,Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn die Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
(3)Absatz 3,Jedoch kann der Schutz dieser Marken einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine Niederlassung habe oder daß seine Gründung nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.
Anmerkung
Vgl. §§ 62-68 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2013
Dokumentnummer
NOR12025154
Alte Dokumentnummer
N2194827099S