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Art. 7

Fassungen
ab 19.08.1947 — BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 2 Dokumente
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute19.08.1947 BGBl. Nr. 7/1948 (Stammfassung) · 2 Dokumente

Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 7.

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7.

Die Natur des Erzeugnisses, auf welchem die Fabriks- oder Handelsmarke angebracht werden soll, darf in keinem Falle die Registrierung der Marke hindern.

Schlagworte

Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025153

Alte Dokumentnummer

N2194827098S

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1948,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

19.08.1947BGBl. Nr. 7/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7bis.

  1. Absatz eins,Die Unionsländer verpflichten sich, Verbandsmarken, die Verbänden gehören, deren Bestehen dem Gesetze des Ursprungslandes nicht zuwiderläuft, auch dann zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, wenn diese Verbände eine gewerbliche oder Handelsniederlassung nicht besitzen.
  2. Absatz 2,Es steht jedoch jedem Lande zu, frei darüber zu bestimmen, unter welchen besonderen Bedingungen eine Verbandsmarke geschützt wird, und es kann den Schutz verweigern, wenn die Marke gegen das öffentliche Interesse verstößt.
  3. Absatz 3,Jedoch kann der Schutz dieser Marken einem Verbande, dessen Bestehen den Gesetzen des Ursprungslandes nicht widerspricht, aus dem Grunde nicht verweigert werden, daß er in dem Lande, für das der Schutz begehrt wird, keine Niederlassung habe oder daß seine Gründung nicht der Gesetzgebung dieses Landes entspreche.

Anmerkung

Vgl. §§ 62-68 MSchG, BGBl. Nr. 260/1970.

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2013

Gesetzesnummer

10001895

Dokumentnummer

NOR12025154

Alte Dokumentnummer

N2194827099S