Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1948Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 1.
Die Prioritätsfristen, die im Artikel 4 des Pariser Unionsvertrages zum Schutz des gewerblichen Eigentums für die Einreichung der Gesuche um Verleihung von Patenten, um Schutz von Gebrauchsmustern, Fabriks- oder Handelsmarken, gewerblichen Mustern oder Modellen vorgesehen sind und die am 3. September 1939 nicht abgelaufen waren, sowie diejenigen, die seit diesem Datum, aber vor dem 1. Jänner 1947 begonnen haben, werden durch jedes der vertragschließenden Länder zugunsten der Inhaber der in dem erwähnten Vertrage anerkannten Rechte oder ihrer Rechtsnachfolger bis zum 31. Dezember 1947 verlängert.
Schlagworte
PVÜ, BGBl. Nr. 399/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12025113
alte Dokumentnummer
N2194825481S