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Art. 4

Fassungen
ab 28.06.1948 — BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute28.06.1948 BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

28.06.1948BGBl. Nr. 190/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 4.

Die Länder, die gleichzeitig dem gegenwärtigen und dem Madrider Abkommen betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken angehören, kommen darüber hinaus wie folgt überein: Die Erneuerung der Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, die im internationalen Register eingetragen sind und bei denen eines der vertragschließenden Länder Ursprungsland im Sinne des Artikels 1 des Madrider Abkommens ist, wirkt, wenn sie vor dem 30. Juni 1948 vorgenommen wird, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurück.

Anmerkung

Siehe jedoch Z I des Schlußprotokolls.

Schlagworte

MMA, BGBl. Nr. 397/1973, Marke, Warenzeichen, Fabriksmarke

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025116

alte Dokumentnummer

N2194825484S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A4/NOR12025116