Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 190/1948Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
Artikel 7.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.11.2022
Dokumentnummer
NOR12025119
Alte Dokumentnummer
N2194825487S