Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 28.06.1948 — BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute28.06.1948 BGBl. Nr. 190/1948 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen von Neuchâtel über die Erhaltung oder die Wiederherstellung der durch den zweiten Weltkrieg beeinträchtigten Eigentumsrechte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 190 aus 1948,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

28.06.1948BGBl. Nr. 190/1948

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

Artikel 7.

Die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens sichern nur ein Mindestmaß an Schutz; sie stehen der Anwendung weitergehender Vorschriften zugunsten von Inhabern gewerblicher Schutzrechte nicht entgegen, die durch die innere Gesetzgebung eines Vertragsstaates erlassen werden; sie lassen in gleicher Weise die günstigeren und nicht widerstreitenden Vereinbarungen und Verträge fortbestehen, welche die Regierungen der vertragschließenden Staaten geschlossen haben oder schließen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10001896

Dokumentnummer

NOR12025119

Alte Dokumentnummer

N2194825487S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1948/190/A7/NOR12025119