Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Tätigkeit und Befugnisse.
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der §§ 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.Börsesensale im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die nach den Bestimmungen der Paragraphen 15 bis 18 für eine landwirtschaftliche Börse amtlich bestellten Handelsmäkler.
(2)Absatz 2,Die Börsesensale vermitteln für Auftraggeber Käufe und Verkäufe über Getreide und Mühlenfabrikate, ferner Verträge über die diesem Warenverkehr dienenden Hilfsgeschäfte, wie Versicherungs-, Fracht-, Speditions- und Leihgeschäfte.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 555/1989
Schlagworte
Versicherungsgeschäft, Frachtgeschäft, Speditionsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027809