Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Der Abschluß eines durch einen Börsesensal vermittelten Vertrages ist von der Eintragung desselben in das Tagebuch oder von der Aushändigung der Schlußnoten unabhängig.
(2)Absatz 2,Diese Tatsachen dienen nur zum Beweise des abgeschlossenen Vertrages.
(3)Absatz 3,Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des § 5, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.Will eine Partei bezüglich eines für sie vermittelten Geschäftes das Tagebuch einsehen, so hat es der Börsesensal zwar, unbeschadet des Paragraph 5,, zu gestatten, doch darf die Einsichtnahme nur in solcher Weise erfolgen, daß die Partei bloß von dem sie betreffenden Geschäft Kenntnis erhalten kann.
(4)Absatz 4,Dritten Personen darf nur infolge amtlicher Aufträge oder mit Zustimmung der Parteien die Einsicht des Tagebuches in der vorstehenden Weise gestattet oder ein Auszug aus demselben erteilt werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027819