Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
§ 16.Paragraph 16,
Hinsichtlich der Anstellung der Börsesensale gelten folgende Bestimmungen:
(1)Absatz eins,Zur Erlangung einer Stelle als Börsesensal wird erfordert, daß der Bewerber
österreichischer Staatsbürger, mindestens 24 Jahre alt und von unbescholtenem Lebenswandel ist und die freie Verwaltung seines Vermögens besitzt;
Die Börsesensalenprüfung mit gutem Erfolg bestanden hat.
(2)Absatz 2,Die Börsesensalenprüfung ist vor der betreffenden Börseleitung abzulegen. Sie wird bei den Börseleitungen unter dem Vorsitz des Börsekommissärs vorgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027824