Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Text
Abschnitt VI.Abschnitt römisch sechs.
Dienstaufsicht.
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Die Tätigkeit der Börsesensale wird durch den Börsekommissär überwacht. Dieser ist berechtigt, zur Überwachung der Börsesensale in deren Bücher Einsicht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Der Börsekommissär beteilt die Börsesensale mit dem Tagebuch.
(3)Absatz 3,Wenn ein Börsesensal stirbt oder aus dem Amte scheidet, ist sein Tagebuch bei dem Börsekommissär zu hinterlegen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027827