Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Durch die übertragene Geschäftsvermittlung ist ein Börsesensal noch nicht als bevollmächtigt anzusehen, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen.
  2. Absatz 2,Er ist jedoch auch ohne besondere Vollmacht berechtigt, das Entgelt für Verkehrsgegenstände zu übernehmen, die den Gegenstand seiner Vermittlung gebildet haben, wenn diese von ihm ausgefolgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027810