Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2509.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
    2. Ziffer 2
      wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;
    3. Ziffer 3
      wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.
  2. Absatz 2,Gegen eine Verfügung gemäß Abs. (1) kann von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der Disziplinaroberkommission eingebracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027833