Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Die Disziplinarkommission kann gegen Börsesensale die Suspendierung vom Amte als vorläufige Maßnahme verhängen:
wenn die Fortsetzung der Amtsführung des Börsesensals während einer Disziplinaruntersuchung oder eines Strafverfahrens bedenklich erscheint;
wenn sich, falls eine Kaution für ihn bestellt ist, eine bedeutende Schmälerung seiner Kaution ergibt;
wenn er zeitweise unfähig ist, bezüglich seines Vermögens eine gültige Verpflichtung einzugehen.
(2)Absatz 2,Gegen eine Verfügung gemäß Abs. (1) kann von den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde bei der Disziplinaroberkommission eingebracht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027833