Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Börsesensale-Gesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 3/1949 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Text
§ 27.Paragraph 27,
(1)Absatz eins,Wenn ein Dienstvergehen eines Börsesensals sich zugleich als eine nach dem allgemeinen Strafgesetze zu ahndende Handlung darstellt, so darf, solange die Untersuchung bei dem Strafgerichte anhängig ist, das Disziplinarverfahren wegen derselben Handlung, unbeschadet der Suspendierung als vorläufige Maßnahme, nicht stattfinden.
(2)Absatz 2,Die Strafgerichte sind verpflichtet, in allen Fällen, in denen ein Strafverfahren gegen einen Börsesensal als Beschuldigten eingeleitet wird, hievon der Börseleitung Mitteilung zu machen und sie nach Beendigung des Strafverfahrens auch von dem Ergebnisse in Kenntnis zu setzen.
(3)Absatz 3,Ein von den Strafgerichten gefälltes freisprechendes Urteil hindert nicht die Durchführung des Disziplinarverfahrens.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017
Dokumentnummer
NOR40027835