Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Abschnitt römisch zwei.

Pflichten.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Börsesensale sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Geschäfte mit Fleiß, Vorsicht, Genauigkeit, Treue und Redlichkeit zu besorgen und haben alles zu vermeiden, was das Vertrauen in ihre Unparteilichkeit und in die Glaubwürdigkeit der von ihnen ausgehenden Urkunden schwächen könnte.
  2. Absatz 2,Sie haben insbesondere folgende Pflichten:

    Ziffer eins Sie dürfen für eigene Rechnung keine im Börseverkehr üblichen Geschäfte schließen, weder unmittelbar noch mittelbar, auch nicht als Kommissionäre, sie dürfen kein Handelsgewerbe betreiben und für die Erfüllung der Geschäfte, welche sie vermitteln, sich nicht verbindlich machen oder Bürgschaft leisten, alles dies unbeschadet der Gültigkeit der Geschäfte.

    Ziffer 2 Sie dürfen zu keinem Kaufmanne in dem Verhältnis eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder Handlungsgehilfen stehen, noch auch Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates einer Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien noch auch Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sein.

    Ziffer 3 Sie dürfen sich nicht mit anderen Börsesensalen oder Handelsmäklern zu einem gemeinschaftlichen Betriebe der Mäklergeschäfte oder eines Teiles derselben vereinigen; zur gemeinschaftlichen Vermittlung einzelner Geschäfte sind sie unter Zustimmung der Auftraggeber befugt.

    Ziffer 4 Sie müssen die Vermittlungstätigkeit persönlich betreiben und dürfen sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gehilfen nicht bedienen; es ist ihnen jedoch gestattet, zur Übernahme von Vermittlungsaufträgen Gehilfen zu verwenden, für deren Gebaren sie verantwortlich sind.

    Ziffer 5 Sie sind zur Verschwiegenheit über die Aufträge, Verhandlungen und Abschlüsse verpflichtet, soweit nicht das Gegenteil durch die Parteien bewilligt oder durch die Natur des Geschäftes geboten ist.

    Ziffer 6 Sie dürfen von Parteien, die sich außerhalb des Ortes befinden, für den sie bestellt sind, und die ihnen nicht persönlich bekannt sind, briefliche, telegraphische oder telephonische Aufträge nicht übernehmen, ohne sich vorher Überzeugung von ihrer Identität verschafft zu haben; für Personen, von deren Zahlungsunfähigkeit oder von deren Verpflichtungsunfähigkeit sie Kenntnis haben, dürfen sie keine Aufträge übernehmen.

    Ziffer 7 Sie dürfen keine Geschäfte vermitteln, bei denen der begründete Verdacht vorliegt, daß die Partei sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen schließen wolle; ebensowenig dürfen sie an der Börse Geschäfte in solchen Staatspapieren, Aktien oder anderen Handelspapieren vermitteln, die im amtlichen Kursblatt der Börse nicht notiert sind.

    Ziffer 8 Sie müssen während der ganzen Börsezeit an der Börse anwesend sein oder dafür sorgen, daß ihre Stelle durch einen anderen Börsesensal vertreten und diese Vertretung dem Börsekommissär angezeigt werde; zu einer länger als acht Tage dauernden Stellvertung ist die Bewilligung des Börsekommissärs erforderlich.

  3. Absatz 3,Ausnahmen von den Grundsätzen des Abs. (2), Ziffer eins und 2, sind nur mit Genehmigung des zuständigen Börsekommissärs (Paragraph 19,) zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027812