Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.01.1949 bis 25.04.2017 — BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 809.01.194925.04.2017 BGBl. Nr. 3/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Börsesensale-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.01.1949BGBl. Nr. 3/1949

Außerkrafttretensdatum

25.04.2017aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2017

Index

21/05 Börse

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Eintragungen in das Tagebuch müssen die Namen der Kontrahenten, die Zeit des Abschlusses, die Bezeichnung des Gegenstandes und die Bedingungen des Geschäftes, insbesondere bei Verkäufen von Waren, deren Gattung und Menge sowie den Preis und die Zeit der Lieferung enthalten. Es ist auch anzugeben, ob das Geschäft in oder außerhalb der Börse abgeschlossen wurde.
  2. Absatz 2,Wenn ein geschlossener Vertrag durch Einverständnis der Parteien vor seiner Erfüllung aufgehoben wird, so ist auf ihr Begehren diese Übereinkunft in das Tagebuch einzutragen.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen über die Einrichtung der Handelsbücher (Paragraph 43, H.G.B.) finden auch auf das Tagebuch des Börsesensals Anwendung.

Schlagworte

HGB, dRGBl. S. 219/1897

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2017

Gesetzesnummer

10001898

Dokumentnummer

NOR40027816