Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wuchergesetz 1949
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1949Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Nichtigkeit eines wucherischen Vertrages.
§ 1.Paragraph eins,
Ein Vertrag ist nichtig, wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025172
alte Dokumentnummer
N2194910332S