Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wuchergesetz 1949
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1949Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Bestimmungen der §§ 1, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind. Die Bestimmungen der Paragraphen eins, 7 und 9 sind auch auf Geschäfte anzuwenden, die vor Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes zustande gekommen sind, es sei denn, daß die aus diesen Geschäften entstandenen Ansprüche vor diesem Zeitpunkt erfüllt oder durch eine gerichtliche Entscheidung oder einen anderen Exekutionstitel festgestellt worden sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025181
alte Dokumentnummer
N2194910341S