Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
17.12.1949 bis 31.12.1974 — BGBl. Nr. 271/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 217.12.194931.12.1974 BGBl. Nr. 271/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

17.12.1949BGBl. Nr. 271/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Strafbarer Wucher.

Paragraph 2,

1. Wer vorsätzlich bei Gewährung oder Verlängerung von Kredit den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, daß er sich oder einem Dritten eine Gegenleistung versprechen oder gewähren läßt, deren Vermögenswert zu dem Werte seiner Leistung in auffallendem Mißverhältnis steht;

Ziffer 2 wer vorsätzlich eine wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen;

Ziffer 3 wer vorsätzlich eine wucherische Forderung geltend macht oder einem anderen überträgt,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von drei Monaten bis zu einem Jahre bestraft.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025173

alte Dokumentnummer

N2194910333S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/271/P2/NOR12025173