Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
17.12.1949 bis 31.12.1974 — BGBl. Nr. 271/1949 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 317.12.194931.12.1974 BGBl. Nr. 271/1949 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wuchergesetz 1949

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1974,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

17.12.1949BGBl. Nr. 271/1949

Außerkrafttretensdatum

31.12.1974aufgehoben durch BGBl. Nr. 422/1974

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Paragraph 3,

1. Der Täter, der das Geschäft verschleiert, der sich die Leistung des wucherischen Vorteiles durch Eid, Ehrenwort oder eine ähnliche Beteuerung versichern läßt oder sich über die noch nicht bestehende Forderung einen Exekutionstitel verschafft;

Ziffer 2 wer eine auf diese Weise entstandene oder versicherte wucherische Forderung erwirbt, um sie geltend zu machen oder einem anderen zu übertragen, oder wer sie geltend macht oder einem anderen überträgt;

Ziffer 3 der Täter, der wiederholt rückfällig ist oder die Tat gewerbemäßig begeht,

wird wegen Vergehens mit strengem Arrest von sechs Monaten bis zu drei Jahren bestraft.

Ziffer 4 Der Täter, der den Wucher gewerbemäßig betreibt, wird wegen Verbrechens mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren bestraft, wenn eine größere Zahl von Personen schwer geschädigt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

10001899

Dokumentnummer

NOR12025174

alte Dokumentnummer

N2194910334S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1949/271/P3/NOR12025174