Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wuchergesetz 1949
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 271/1949Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1949,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
20/06 Konsumentenschutz
Text
Verfahrensbestimmungen.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Das Strafgericht hat auf Begehren des Verletzten ein Geschäft, wegen dessen eine Verurteilung wegen Wuchers erfolgt, als nichtig zu erklären und, wenn die Ergebnisse des Strafverfahrens ausreichen, über die weiteren Rechtsfolgen der Nichtigkeit zu erkennen.
(2)Absatz 2,Reichen die Ergebnisse des Strafverfahrens zum Erkenntnis über die Rechtsfolgen der Nichtigkeit des Geschäftes nicht aus, so erfolgt unter Aufrechterhaltung der erworbenen Sicherstellung die Verweisung auf den Zivilrechtsweg, der in diesem Falle sowohl dem Privatbeteiligten als auch dem Angeklagten offen steht.
Anmerkung
Strafbarkeit nach §§ 154 und 155 StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2023
Dokumentnummer
NOR12025179
Alte Dokumentnummer
N2194910339S