Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
Abschnitt I.Abschnitt römisch eins.
Voraussetzungen der Todeserklärung. Lebens- und Todesvermutungen.
(§§ 1 bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)(Paragraphen eins bis 11 des Gesetzes über die Verschollenheit, die Todeserklärung und die Feststellung der Todeszeit vom 4. Juli 1939, Deutsches RGBl. I S. 1186:)
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Verschollen ist, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne daß Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hiedurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden.
(2)Absatz 2,Verschollen ist nicht, wessen Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025190
alte Dokumentnummer
N2195118249R