Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Todeserklärungsgesetz 1950
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 23/1951Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren
Text
§ 10.Paragraph 10,
Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im § 9 Abs. 3, 4 genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat. Solange ein Verschollener nicht für tot erklärt ist, wird vermutet, daß er bis zu dem im Paragraph 9, Absatz 3, 4, genannten Zeitpunkt weiter lebt oder gelebt hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
NOR12025199
alte Dokumentnummer
N2195118258R