Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 27.01.1951 — BGBl. Nr. 23/1951 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute27.01.1951 BGBl. Nr. 23/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Todeserklärungsgesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 23 aus 1951,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

27.01.1951BGBl. Nr. 23/1951

Außerkrafttretensdatum

Index

22/04 Sonstiges Zivilprozess, Außerstreitiges Verfahren

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Wer bei einer Fahrt auf See, insbesondere infolge Untergangs des Schiffes, verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Untergang des Schiffes oder dem sonstigen die Verschollenheit begründenden Ereignis sechs Monate verstrichen sind.
  2. Absatz 2,Ist der Untergang des Schiffes, der die Verschollenheit begründet haben soll, nicht feststellbar, so beginnt die Frist von sechs Monaten (Absatz eins,) erst ein Jahr nach dem letzten Zeitpunkt, zu dem das Schiff nach den vorhandenen Nachrichten noch nicht untergegangen war; das Gericht kann diesen Zeitraum von einem Jahr bis auf drei Monate verkürzen, wenn nach anerkannter seemännischer Erfahrung wegen der Beschaffenheit und Ausrüstung des Schiffes, im Hinblick auf die Gewässer, durch welche die Fahrt führen sollte, oder aus sonstigen Gründen anzunehmen ist, daß das Schiff schon früher untergegangen ist.

Schlagworte

Seeverschollenheit

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2023

Gesetzesnummer

10001905

Dokumentnummer

NOR12025194

alte Dokumentnummer

N2195118253R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1951/23/P5/NOR12025194