Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1951Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Text
Besondere Bestimmungen für Erneuerungsscheine.
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (§ 9 Abs. 2) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.Erneuerungsscheine (Talons) sind unwirksam, solange das Verfahren zur Kraftloserklärung der Haupturkunde anhängig (Paragraph 9, Absatz 2,) oder der Verlust der Haupturkunde bekanntgemacht ist oder wenn deren Inhaber unter Vorlage der Haupturkunde beim Verpflichteten Einspruch dagegen erhoben hat, daß auf Grund des Erneuerungsscheins neue Scheine ausgefolgt werden. Wenn Einspruch erhoben worden ist, dürfen weitere Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine und ein weiterer Erneuerungsschein nur dem ausgefolgt werden, der die Haupturkunde vorlegt. Der Einspruch ist vom Verpflichteten auf der Haupturkunde anzumerken.
(2)Absatz 2,Durch die Kraftloserklärung der Haupturkunde wird auch der Erneuerungsschein kraftlos.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12025234
alte Dokumentnummer
N2195121852S