(1)Absatz eins,Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger und die Zahlungssperre im Sinne des § 9 Abs. 2 finden jedoch nicht statt. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421/1938, Art. 4, 7.)Unberührt bleiben die Bestimmungen über die Kraftloserklärung von Wechseln, Schecks und anderen Urkunden, deren Kraftloserklärung zufolge gesetzlicher Vorschrift sich nach Artikel 90 des Wechselgesetzes und Artikel 4 der Verordnung über die Einführung des Wechselrechts im Lande Österreich vom 21. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 421, zu richten hat; insoweit in jenen Bestimmungen eine Vorschrift fehlt, sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden. Die Kundmachung im Anzeiger und die Zahlungssperre im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, finden jedoch nicht statt. (Verordnung Deutsches RGBl. I S. 421 aus 1938,, Artikel 4, 7,)