Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1951Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Antrag auf Einleitung des Verfahrens.
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zu dem Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder wer sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung der Urkunde hat.
(2)Absatz 2,Der Antragsteller hat:
eine Abschrift der Urkunde vorzulegen oder deren wesentlichen Inhalt und alles anzugeben, was zur Erkennbarkeit der Urkunde erforderlich ist;
den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12025221
alte Dokumentnummer
N2195121839S