Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kraftloserklärungsgesetz 1951
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 86/1951Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1951,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Text
Aufgebotsedikt.
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Einleitung des Aufgebotsverfahrens ist durch Edikt öffentlich kundzumachen.
(2)Absatz 2,Das Edikt hat zu enthalten:
die Bezeichnung des Antragstellers und seines Vertreters nach Namen, Beruf, Wohnort (Adresse);
eine genaue Beschreibung oder Bezeichnung der Urkunde;
die Bestimmung der Aufgebotsfrist;
die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzuweisen oder Einwendungen gegen den Antrag zu erheben;
die Ansage, daß nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Urkunde für kraftlos erklärt wird.
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2012
Dokumentnummer
NOR12025223
alte Dokumentnummer
N2195121841S