Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hinausschiebung des Endes von Fristen zur Vorlegung inländischer Wertpapiere
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 80/1953 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1953, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Liegen die Voraussetzungen des § 1 vor, so steht der gerichtlichen Geltendmachung des Rechtes aus einer der im § 1 Abs. 1 erstem Satze genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist abgewiesen hat, nicht entgegen. Liegen die Voraussetzungen des Paragraph eins, vor, so steht der gerichtlichen Geltendmachung des Rechtes aus einer der im Paragraph eins, Absatz eins, erstem Satze genannten Urkunden ein vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ergangenes Urteil, soweit es das Klagebegehren wegen Ablaufs der Vorlegungsfrist abgewiesen hat, nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Dokumentnummer
NOR12025250
Alte Dokumentnummer
N2195310639T