Das RIS führt für diesen Tag 3 Dokumente zu Art. 11.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11
(1)Absatz eins,Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die öffentliche Aufführung ihrer Werke;
die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgend ein Mittel. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 11bis und 13.
(2)Absatz 2,Die gleichen Rechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatisch-musikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Rechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.
(3)Absatz 3,Um den Schutz des vorliegenden Artikels zu genießen, brauchen die Urheber bei der Veröffentlichung ihrer Werke deren öffentliche Aufführung nicht zu verbieten.
Anmerkung
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Aufführungsrecht, Vewertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025329
Alte Dokumentnummer
N2195330114S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11bis
(1)Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst genießen das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die Rundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Mitteilung der Werke durch irgend ein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient;
jede öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht, wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird;
die öffentliche Mitteilung des durch Rundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendein eine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.
(2)Absatz 2,Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorhergehenden Absatz 1 erwähnten Rechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschließlich auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat. Sie dürfen in keinem Fall das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, welche mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.
(3)Absatz 3,Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schließt eine gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Rundfunk gesendete Werk auf Schall- oder Bildträgern festzuhalten. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen zu erlassen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Schall- oder Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen können erlauben, daß diese Schall- oder Bildträger auf Grund ihres außergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: Vgl. § 17 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
2. Zum Abs. 2: Vgl. § 17 Abs. 3, §§ 59, 59a und 59b UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Senderecht, Drahtfunk, Kabelrundfunk, Verwertungsrecht, Mindestschutz, Zwangslizenz, gesetzliche Lizenz
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025330
Alte Dokumentnummer
N2195330115S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
ARTIKEL 11ter
Die Urheber von Werken der Literatur genießen das ausschließliche Recht, den öffentlichen Vortrag ihrer Werke zu erlauben.
Anmerkung
Vgl. § 18 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
Vertragsrecht, Verwertungsrecht, Mindestschutz
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025331
Alte Dokumentnummer
N2195330116S