Das RIS führt für diesen Tag 2 Dokumente zu Art. 14.
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL 14
(1)Absatz eins,Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschließliche Recht, zu erlauben:
die Adaptation und die Wiedergabe dieser Werke durch die Kinematographie und das Inverkehrbringen der auf solche Weise adaptierten oder wiedergegebenen Werke;
die öffentliche Vorführung der auf solche Weise adaptierten oder wiedergegebenen Werke.
(2)Absatz 2,Unbeschadet der Rechte des Urhebers des adaptierten oder wiedergegebenen Werkes wird das kinematographische Werk wie ein Originalwerk geschützt.
(3)Absatz 3,Die Adaptation von Werken der Kinematographie, die auf Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst beruhen, in irgend eine andere künstlerische Form, bedarf der Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber.
(4)Absatz 4,Die kinematographischen Adaptationen von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst sind den in Artikel 13, Absatz 2, behandelten Vorbehalten und Voraussetzungen nicht unterworfen.
(5)Absatz 5,Die vorausgehenden Bestimmungen gelten auch für die Wiedergabe oder das Erzeugnis, die durch irgend ein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren erzielt wurden.
Schlagworte
Filmwerk, Bearbeitung, vorbestehendes Werk
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025332
Alte Dokumentnummer
N2195330117S
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Text
ARTIKEL 14bis
(1)Absatz eins,In bezug auf die Originale von Werken der bildenden Künste und die Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten genießt der Urheber - oder nach seinem Tode die von der Landesgesetzgebung dazu berufenen Personen oder Institutionen - ein unveräußerliches Recht auf Beteiligung an den Verkaufsgeschäften, deren Gegenstand das Werk nach der ersten Veräußerung durch den Urheber bildet.
(2)Absatz 2,Der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz zugesteht und soweit es die Gesetzgebung des Landes zuläßt, wo dieser Schutz beansprucht wird.
(3)Absatz 3,Das Verfahren und das Ausmaß der Beteiligung werden von der Gesetzgebung der einzelnen Länder bestimmt.
Anmerkung
1. Zum Abs. 1: sog. Folgerecht (droit de suite).
2. Zum Abs. 2: Ausnahme vom Grundsatz der Inländerbehandlung.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025335
Alte Dokumentnummer
N2195330127S