Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
ARTIKEL 16
(1)Absatz eins,Jedes unbefugt hergestellte Werkexemplar kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.
(2)Absatz 2,In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Land stammen, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.
(3)Absatz 3,Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der Gesetzgebung jedes Landes statt.
Anmerkung
Vgl. § 93 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025306
Alte Dokumentnummer
N2195325763S