Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Text
ARTIKEL 18
(1)Absatz eins,Die vorliegende Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.
(2)Absatz 2,Ist jedoch ein Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.
(3)Absatz 3,Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt gemäß den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschließenden besonderen Übereinkünfte. Mangels derartiger Bestimmungen legen die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art und Weise dieser Anwendung fest.
(4)Absatz 4,Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise, wenn ein Land dem Verbande neu beitritt, sowie für den Fall, daß der Schutz gemäß Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.
Anmerkung
Zum Abs. 3: Solche Übereinkünfte sind nicht geschlossen worden.
Schlagworte
gemeinfrei, domaine public, Schutzfrist, Anwendungsbereich, Rückwirkung
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025308
Alte Dokumentnummer
N2195325765S