Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 183/1953Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Text
ARTIKEL 21
(1)Absatz eins,Das unter dem Namen „Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst“ errichtete internationale Amt wird beibehalten.
(2)Absatz 2,Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche die Organisation des Büros regelt und seinen Geschäftsgang beaufsichtigt.
(3)Absatz 3,Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.
Zuletzt aktualisiert am
13.02.2013
Dokumentnummer
NOR12025311
alte Dokumentnummer
N2195325768S