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Art. 23

Fassungen
ab 14.10.1953 — BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute14.10.1953 BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 183/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 23

  1. Absatz eins,Die Ausgaben des Büros des internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu einer Beschlußfassung dürfen sie die Summe von einhundertundzwanzigtausend Goldfranken jährlich nicht übersteigen (*). Dieser Betrag kann nötigenfalls durch einen einstimmigen Beschluß der Verbandsländer oder einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.
  2. Absatz 2,Zur Festsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die später dem Verbande beitretenden Länder in sechs Klassen eingeteilt, von denen eine jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich:

die 1. Klasse

25 Einheiten

die 2. „

20 „

die 3. „

15 „

die 4. „

10 „

die 5. „

5 „

die 6. „

3 „

  1. Absatz 3,Diese Koeffizienten werden mit der Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Ausgabeneinheit.
  2. Absatz 4,Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, aber es kann später jederzeit erklären, daß es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.
  3. Absatz 5,Die schweizerische Verwaltung bereitet den Voranschlag des Büros vor, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen übrigen Verwaltungen mitgeteilt wird.

__________________

(*) Diese Geldeinheit ist der Goldfranken zu hundert Rappen, im Gewicht von 10/31 Gramm und von einem Feingehalt von 0.900.

Schlagworte

Budget

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025313

Alte Dokumentnummer

N2195325770S