Rechtstracker.at

Art. 9

Fassungen
ab 14.10.1953 — BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute14.10.1953 BGBl. Nr. 183/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berner Übereinkunft (Brüsseler Fassung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1953,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

14.10.1953BGBl. Nr. 183/1953

Außerkrafttretensdatum

Index

29/06 Urheberrecht

Text

ARTIKEL 9

  1. Absatz eins,Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton-Romane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, was immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.
  2. Absatz 2,Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muß die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Rechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, wo der Schutz beansprucht wird.
  3. Absatz 3,Der Schutz der vorliegenden Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Anmerkung

Vgl. §§ 44 und 57 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.

Schlagworte

Fortsetzungsroman

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2013

Gesetzesnummer

10001918

Dokumentnummer

NOR12025302

alte Dokumentnummer

N2195325756S