Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1969Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Text
ERSTER ABSCHNITT.
Voraussetzungen der Umwandlung; Rechtsfolge.
§ 1. (1) Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("Kapitalgesellschaften") können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter ("Nachfolgeunternehmer") oder in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ("Nachfolgeunternehmen") umgewandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft länger als zwei Jahre besteht und wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches betreibt.Paragraph eins, (1) Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung ("Kapitalgesellschaften") können nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Übertragung des Unternehmens auf einen Gesellschafter ("Nachfolgeunternehmer") oder in eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft ("Nachfolgeunternehmen") umgewandelt werden, wenn die Kapitalgesellschaft länger als zwei Jahre besteht und wenn sie ein Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches betreibt.
(2)Absatz 2,Bei Umwandlung nach diesem Bundesgesetz unterbleibt eine Liquidation (Abwicklung).
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1, BGBl. Nr. 68/1969
Dokumentnummer
NOR12025438
Alte Dokumentnummer
N2195422862S