Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1993 bis 30.06.1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.07.199330.06.1996 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
§ 227.08.195430.06.1993 BGBl. Nr. 187/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umwandlungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996

Index

21/01 Handelsrecht

Text

ZWEITER ABSCHNITT.

Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den

Hauptgesellschafter.

Paragraph 2, (1) Die Hauptversammlung (Generalversammlung) der Kapitalgesellschaft kann die Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter beschließen, wenn ihm Anteilsrechte an mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals (Stammkapitals) gehören und er für die Umwandlung stimmt. Hiebei werden eigene Aktien der Kapitalgesellschaft den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteilsrechte zugerechnet. Einer Umwandlung durch Übertragung des Unternehmens auf den Hauptgesellschafter steht nicht im Wege, daß dieser eine juristische Person, eine offene Handelsgesellschaft, eine Kommanditgesellschaft oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft ist.

  1. Absatz 2,Die anderen Gesellschafter haben gegenüber dem Nachfolgeunternehmer einen Anspruch auf angemessene Abfindung. Dieser Anspruch verjährt in drei Jahren seit der Bekanntmachung des Umwandlungsbeschlusses.

Gesetzesnummer

10001921

Dokumentnummer

NOR12036741

Alte Dokumentnummer

N2199328822J