Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
§ 3. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Einberufung zur Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Umwandlung beschließen soll, Paragraph 3, Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn die Einberufung zur Hauptversammlung (Generalversammlung), die über die Umwandlung beschließen soll,
ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot (§ 2 Abs. 2) des Nachfolgeunternehmers,ein ziffernmäßiges Abfindungsangebot (Paragraph 2, Absatz 2,) des Nachfolgeunternehmers,
eine Wiedergabe des Inhaltes der Regelung des § 2 Abs. 2 und des § 8 undeine Wiedergabe des Inhaltes der Regelung des Paragraph 2, Absatz 2 und des Paragraph 8, und
die Ankündigung enthält, daß die Bilanz, die der Umwandlung zugrunde gelegt werden soll, von den Anteilsberechtigten in den Geschäftsräumen der Gesellschaft eingesehen werden kann.
Dokumentnummer
NOR12025440
Alte Dokumentnummer
N2195422864S