Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Umwandlungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 187/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996Bundesgesetzblatt Nr. 187 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
01.07.1993
Außerkrafttretensdatum
30.06.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996
Text
FÜNFTER ABSCHNITT.
Haftung
§ 9. (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind, oder bevor den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (§ 5 Abs. 2 vierter Satz), hat den Gläubigern Ersatz zu leisten.Paragraph 9, (1) Wer das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem des Nachfolgeunternehmers (Nachfolgeunternehmens) vereinigt, bevor sechs Monate seit der Bekanntmachung der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses verstrichen sind, oder bevor den Gläubigern, die sich rechtzeitig gemeldet haben, Befriedigung oder Sicherheit gewährt worden ist (Paragraph 5, Absatz 2, vierter Satz), hat den Gläubigern Ersatz zu leisten.
(2)Absatz 2,In gleicher Weise haftet, wer der Vorschrift des § 5 Abs. 4 erster oder zweiter Satz zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen macht.In gleicher Weise haftet, wer der Vorschrift des Paragraph 5, Absatz 4, erster oder zweiter Satz zuwider aus dem übernommenen Vermögen Entnahmen macht.
Dokumentnummer
NOR12036745
Alte Dokumentnummer
N2199328826J