Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapierbereinigungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 188/1954Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 17. Kraftlose Wertpapiere.Paragraph 17, Kraftlose Wertpapiere.
(1)Absatz eins,Wertpapiere, die als bereinigt nicht zu kennzeichnen sind, werden mit dem Ablauf der Anmeldefrist kraftlos; die darin verkörperten Ansprüche gehen unter. Die Nummern der kraftlos gewordenen Wertpapiere hat das Bundesministerium für Finanzen im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen.
(2)Absatz 2,Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Abs. 1 freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß § 14 Abs. 3 Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.Für bereinigte, nicht verlosbare Wertpapiere der 5. und 7. Gruppe kann die Prüfstelle Nummern zuweisen, die durch Kraftloswerden gemäß Absatz eins, freigeworden sind. Die Prüfstelle hat solche Nummern für bereinigte Wertpapiere, deren Nummern nicht bekannt sind, und für bereinigte Wertpapiere der Untergruppen 2 b, 3 b und 5 b, falls in einer solchen Untergruppe gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Kürzungen eintreten, zuzuweisen; dies gilt sowohl für verlosbare als auch für nichtverlosbare Wertpapiere.
(3)Absatz 3,Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des § 18 auszugeben.Für bereinigte, jedoch nicht als solche gekennzeichnete Wertpapiere, sind Ersatzstücke nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 18, auszugeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2024
Dokumentnummer
NOR12025422
alte Dokumentnummer
N2195422771S