Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 08.07.1958 — BGBl. Nr. 133/1958
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute08.07.1958 § → § BGBl. Nr. 133/1958
§ 1909.08.195607.07.1958 § → § BGBl. Nr. 174/1956
§ 1927.08.195408.08.1956 BGBl. Nr. 188/1954 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Wertpapierbereinigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1954, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1958,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

08.07.1958BGBl. Nr. 133/1958

Außerkrafttretensdatum

Index

21/06 Wertpapierrecht

Text

Paragraph 19, Entschädigung für Nachzügler und Behandlung der Reststücke.

  1. Absatz eins,Gegen die Versäumung der Anmeldefrist findet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht statt. Es können jedoch binnen einem Jahr vom Tage der Kundmachung gemäß Paragraph 12, Anmeldungen aufgerufener, gemäß Paragraph 17, Absatz eins, kraftlos gewordener Wertpapiere bei der Prüfstelle nachgeholt werden (Nachzügler); in der Kundmachung gemäß Paragraph 12, ist darauf hinzuweisen. Die Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 16 sind sinngemäß anzuwenden. Eine Kennzeichnung vorgelegter Stücke ist jedoch nicht zulässig.
  2. Absatz 2,Übersteigt der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag nicht den Gesamtnennbetrag der für diese zur Verfügung stehenden Stücke, so erhalten die Nachzügler die auf sie entfallenden Stücke. Ist der von den Nachzüglern angemeldete Gesamtnennbetrag jedoch höher, so hat die Prüfstelle die auf die Nachzügler entfallenden Stücke innerhalb einer nach Anhörung der Wiener Börsekammer vom Bundesministerium für Finanzen festzusetzenden Frist bestmöglich zu verkaufen; der Erlös ist auf die berechtigten Nachzügler anteilsmäßig aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Die nach Bereinigung und nach Entschädigung der Nachzügler verbleibenden Reststücke bleiben in treuhändiger Verwahrung der Österreichischen Kontollbank Aktiengesellschaft, bis ein Bundesgesetz ihre Verwendung regelt.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2024

Gesetzesnummer

10001922

Dokumentnummer

NOR12025424

alte Dokumentnummer

N2195422773S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1954/188/P19/NOR12025424