Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Wertpapier-Kennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 237/1954Bundesgesetzblatt Nr. 237 aus 1954,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
21/06 Wertpapierrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Auf der ersten Seite des Mantels des Wertpapieres ist in einer Breite von ungefähr 3 cm in roter Farbe bandförmig, sich fortlaufend wiederholend, der nachstehende Aufdruck anzubringen:
„BEREINIGT
BGBl. 188/54“.
(2)Absatz 2,Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster I des Anhanges (Anm.: Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.Der Aufdruck ist mit einem Ornament wie im Muster römisch eins des Anhanges Anmerkung, Die Anlage ist nicht darstellbar.) umgeben. In dem im Muster freigelassenen ungefähr 1 cm breiten Raum zwischen den beiden rechten Seitenzierleisten ist die übliche Abkürzung der Kreditunternehmung, die als Anmeldestelle tätig wird (zum Beispiel CABV für die Creditanstalt-Bankverein, LB für die Österreichische Länderbank Aktiengesellschaft usw.), mit einer Kennziffer einzusetzen.
(3)Absatz 3,Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine sind in gleicher Weise zu kennzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Dokumentnummer
NOR12025396
alte Dokumentnummer
N2195418772R