Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Verkehr mit Honig und Kunsthonig
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 262/1954 aufgehoben durch BGBl. Nr. 941/1994Bundesgesetzblatt Nr. 262 aus 1954, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 941 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Honig, der aus dem Ausland in das Bundesgebiet eingeführt wird, darf nur unter der Bezeichnung „Ausländischer Honig“ oder mit der Angabe des Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2)Absatz 2,Eine Mischung von ausländischem und inländischem Honig darf nur unter der Bezeichnung „Mischhonig“ in Verbindung mit dem Wort „ausländisch“ oder in Verbindung mit der Angabe des ausländischen Ursprungslandes gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2019
Dokumentnummer
NOR12025341
Alte Dokumentnummer
N2195410697T